Statuten der FDP.Die Liberalen Uster

Vom 7. März 2012

Art. 1 Rechtsform

1) Die Freisinnig-Demokratische Partei der Stadt Uster ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

2) Sie ist als Ortsgruppe der FDP.Die Liberalen Kanton Zürich angeschlossen. Ihre Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder der FDP.Die Liberalen Bezirk Uster.

Art. 2 Zweck

1) Der Verein bezweckt, die liberal Gesinnten der Gemeinde zu sammeln, um

  • a) die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Gemeinde und des Bezirks im Sinne eines gesunden Fortschrittes wahrzunehmen
  • b) auf dem Gebiet des Kantons die freisinnig-demokratische Politik zu vertreten
  • c) freisinnig-demokratische Politik in Behörden und Kommissionen wahrzunehmen
  • d) die freisinnig-demokratischen Standpunkte in die Öffentlichkeit zu tragen.

Art. 3 Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer Beitrittserklärung. Gegen einen ablehnenden Entscheid steht der Rekurs an die nächste Parteiversammlung offen.

2) Zur Deckung der Bedürfnisse der Ortspartei und der Beiträge an die Bezirks- und Kantonalpartei wird für jedes Kalenderjahr ein Mitgliederbeitrag erhoben. Die Höhe wird jährlich durch die ordentliche Generalversammlung bestimmt.

3) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • a) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende des Kalenderjahres möglich ist und spätestens Ende November erklärt werden muss
  • b) durch Ausschluss wegen Verletzung der Parteiinteressen oder wegen unehrenhaften Handlungen.

4) Der Ausschluss erfolgt nach Anhören des Vorstandes durch die Parteiversammlung. Gegen den Ausschluss kann innert Monatsfrist an die kantonale Parteileitung rekurriert werden. Der Entscheid derselben ist endgültig und kann auch nicht gerichtlich angefochten werden. Bis zur Erledigung eines allfälligen Rekurses darf das betreffende Parteimitglied an keiner Parteiversammlung teilnehmen.

5) Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied allen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 4 Organisation und Kompetenzen

1) Oberstes Organ ist die Generalversammlung. In der Generalversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme.

2) Die ordentliche Generalversammlung tritt jährlich im Frühjahr zur Erledigung der ordentlichen Jahresgeschäfte zusammen:

  • a) Abnahme des Jahresberichtes
  • b) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts
  • c) Festsetzung des Jahresbeitrages
  • d) Wahlen

3) Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach Bedürfnis oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der Parteimitglieder einberufen.

4) Die Generalversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr:

  • a) den Präsidenten/die Präsidentin
  • b) die weiteren Vorstandsmitglieder
  • c) einen Rechnungsrevisor/eine Rechnungsrevisorin
  • d) einen Ersatzrevisor/eine Ersatzrevisorin

5) Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Informationsaustausch und die Koordination zwischen dem Vorstand und der FDP-Fraktion im Gemeinderat Uster müssen gewährleistet sein. 6 In die Kompetenz des Vorstandes fallen:

  • a) die administrative Führung des Vereins
  • b) Aktionen für Wahlen und Abstimmungen
  • c) Vorbereitung der Wahlvorschläge für Stadt- und Gemeinderäte zu Handen der Generalversammlung, wobei jedem Parteimitglied das Vorschlagsrecht an den Vorstand zusteht
  • d) Beschlüsse über die Wahlvorschläge für alle übrigen Behörden und Kommissionen
  • e) Durchführung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen
  • f) Ersatz von austretenden Vorstandsmitgliedern bis längstens zur nächsten Generalversammlung
  • g) Beschlüsse über Listenverbindungen mit anderen Parteien
  • h) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Art. 5 Rechnungswesen

1) Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 6 Statutenrevision

1) Die Statuten können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder in einer Generalversammlung abgeändert werden, in deren Einladung auf dieses Traktandum ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist.

Art. 7 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder in einer Generalversammlung beschlossen werden, in deren Einladung auf dieses Traktandum aufmerksam gemacht worden ist.

2) Im Falle der Auflösung ist ein allfälliges Vereinsvermögen bei der kantonalen Freisinnig- Demokratischen Partei zu Handen einer späteren ins Leben gerufenen Freisinnig- Demokratischen Partei Uster auf unbestimmte Zeit zinstragend zu deponieren.

Art. 8 Schlussbestimmungen

1) Diese Statuten wurden von der Generalversammlung der FDP.Die Liberalen Uster am 7. März 2012 beschlossen und unverzüglich in Kraft gesetzt.

2) Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 9. Mai 2007.


FDP.Die Liberalen Uster

  • Der Präsident: Joel Colle
  • Der Vizepräsident: Désirée van der Walt